Beitragsordnung
§ 1 Der Vereinsbeitrag setzt sich aus dem SGG-Beitrag und dem Abteilungs- bzw. Sportgruppenbeitrag zusammen.
§ 2 SGG-Beitrag (pro Jahr):
Kinder/Jugendliche bis 18 Jahre: 20,00 €
Azubi/Studenten/Rentner/Arbeitslose: 25,00 €
Berufstätige: 30,00 €
Der SGG-Beitrag beinhaltet: Beiträge an SSB/LSB, Beiträge zur ARAG-Sportversicherung und ARAG-Kfz-Zusatzversicherung mit Rechtsschutz, Allgemeine Kosten (Vorstand/Geschäftsstelle/Geschäftsführung etc.).
§ 3 Bei Mitgliedschaft in mehreren Abteilungen ist nur einmal der SGG-Beitrag zu entrichten.
§ 4 Der jeweilige Abteilungs- bzw. Sportgruppenbeitrag dient u.a. zur Finanzierung der:
Allgemeinen Kosten (Beitrag-Fachverband/Start- bzw. Spielerpässe/Gebühren etc.), Wettkampfkosten (Fahrtkosten/Startgebühren/ÜN etc.), Kosten-Trainingsbetrieb (Sportstättennutzung/Sportmaterialien/ÜL-Entschädigungen etc.).
§ 5 Der Vereinsbeitrag ist ganz- oder halbjahresweise bargeldlos zu entrichten:
1. Rate zum 01.02. des Jahres / 2. Rate zum 01.08. des Jahres
Kontoverbindung: Sportgemeinschaft Greifswald e.V.
IBAN DE 42 1309 1054 0004 8481 79
BIC GENODEF1ANK
VolksbankRaiffeisenbank eG
Bei nicht erfolgter Beitragszahlung ist das Mitglied vom Trainings- und Wettkampfbetrieb auszuschließen.
§ 6 Vereinsbeitrag (SGG-Beitrag + Abteilungs-/Sportgruppenbeitrag) ab 01.01.2022
Basketball:
Erwachsene (mit Spielerpass): 200 €
Erwachsene (ohne Spielerpass): 150 €
Jugendliche bis 18 Jahre: 100 €
Funktionsträger (SR, ÜL, Vorstand) Förderndes Mitglied: 50 €
Allgemeine Sportgruppen - Erwachsene: 70 € (Ausnahmen durch Vorstandsbeschluss möglich!)
Allgemeine Sportgruppen - Kita/Grundschulen: 30 € (Ausnahmen durch Vorstandsbeschluss möglich!)
Trainer: 30 €
Fördermitglieder: 30 €
Ehrenmitglieder: beitragsfrei
Die Beitragsordnung tritt mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 01.01.2016 in Kraft.
Finanzordnung
§ 1 Grundsätze, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
1. Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen. Die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erwarteten und erzielten Erträgen stehen.
2. Für den Verein gilt generell das Kostendeckungsprinzip.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder hieraus keine Zuwendungen.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Haushaltsplan
Für jedes Geschäftsjahr muss vom Vorstand und von den Abteilungen ein Haushaltsplan festgelegt werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Haushaltsplanentwurf des Vereins wird im Vorstand unter Hinzuziehung des erweiterten Vorstandes beraten. Die Haushaltsplanentwürfe der Abteilungen sind bis zum 30.11. für das folgende Jahr beim Vorstand einzureichen. Die Beratungen über die Entwürfe finden bis Ende Januar des folgenden Jahres statt, so dass der Haushaltsplan rechtzeitig der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden kann.
Vom Verein werden folgende Verwaltungsaufgaben übernommen und im Haushaltsplan aufgeführt:
- Kosten der Mitgliederverwaltung, - Kosten der Geschäftststelle und der Geschäftsführung,
- Beiträge an die Dachorganisationen des Vereins, - Versicherungen und Steuern, - Betriebs- und Energiekosten,
- Zuschuss für langlebige Sportgeräte und Investitionsgüter.
Von den Abteilungen werden folgende Aufgaben übernommen und müssen im Haushaltsplan enthalten sein:
- Kosten für den Trainings- und Wettkampfbetrieb (Schieds- und Kampfrichter, Startgebühren, Strafgelder, Sportstätten-Nutzungsgebühren etc.), - Kosten für die Übungsleiter- bzw. Trainervergütung, - Fahrtkosten,
- Kosten für die Anschaffung von Sportgeräten und Sporttextilien, - Werbekosten, - Beiträge an Fachverbände,
- Trainingslager, Ausflüge, gesellige Veranstaltungen und Geschenke unter Beachtung der Freigrenzen,
- Übungsleiter- und Trainer-Aus- und Weiterbildung, - Reisekosten zur Teilnahme an Lehrgängen und Tagungen.
Das Ergebnis der Beratung des erweiterten Vorstandes wird der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.
§ 3 Zahlungsverkehr und Buchführung
1. Der Zahlungsverkehr der Sportgemeinschaft Greifswald e.V. soll möglichst bargeldlos erfolgen. Zur Absicherung kleinerer Ausgaben ist eine Handkasse mit einem Höchstbetrag von 1.000,00 € zu führen. Der Schatzmeister und der Vorsitzende sind für die ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich und haben im Vorstand quartalsweise Zwischenabrechnungen vorzulegen.
2. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg muss den Tag der Ausgabe, den zu zahlenden Betrag, die Umsatzsteuer und den Verwendungszweck enthalten. Bei Gesamtabrechnungen muss auf einem Deckblatt die Zahl der Unterbelege vermerkt werden. Vor der Anweisung eines Rechnungsbetrages durch den Kassenwart muss der Abteilungsleiter oder bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter die sachliche Berechtigung der Ausgabe durch seine Unterschrift bestätigen. Die Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter und des Schatzmeisters (bei dessen Verhinderung des Kassenwartes). Die bestätigten Rechnungen sind vom Schatzmeister (bei dessen Verhinderung vom Kassenwart) unter Beachtung der Skontofristen rechtzeitig zur Begleichung einzureichen.
3. Wegen des Jahresabschlusses sind Barauslagen zum 31.12. des auslaufenden Jahres beim Schatzmeister bzw. beim Kassenwart abzurechnen. Für Auslagen bei Wettkämpfen und Veranstaltungen ist es den Abteilungsleitern oder einem Vertreter gestattet, Vorschüsse in Höhe des zu erwartenden Bedarfs zu erhalten. Diese Vorschüsse sind spätestens vier Wochen nach dem Wettkampf oder der Veranstaltung beim Kassenwart abzurechnen.
§ 4 Finanzbericht und Jahresabschluss
Der Schatzmeister hat für das abgelaufene Geschäftsjahr einen ausführlichen Finanzbericht aufzustellen und dem erweiterten Vorstand vorzulegen. Über den Finanzbericht beschließt der erweiterte Vorstand und legt diesen der Mitgliederversammlung vor. Bei der Aufstellung des Finanzberichtes sind die Positionen des Haushaltsplanes zugrunde zu legen. Im Jahresabschluss müssen alle Einnahmen und Ausgaben des Gesamtvereins und aller Abteilungen für das abgelaufene Geschäftsjahr nachgewiesen werden. Im Jahresabschluss muss darüber hinaus eine Schulden- und Vermögensübersicht enthalten sein.
§ 5 Verwaltung der Finanzmittel
Zahlungen werden vom Schatzmeister oder Kassenwart nur geleistet, wenn sie nach § 3 dieser Finanzordnung ordnungsgemäß ausgewiesen sind und im Rahmen des Haushaltsplanes noch ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen. Der Vorstand und die Abteilungsleiter sind für die Einhaltung des Haushaltsplanes in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.
§ 6 Finanzprüfung
Nach Aufstellung des Finanzberichtes für das zurückliegende Geschäftsjahr hat der Schatzmeister den Rechnungsprüfern sämtliche Unterlagen so rechtzeitig vorzulegen, dass diese dem Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung einen Bericht erstatten können. Drei Rechnungsprüfer sind von der Mitgliederversammlung für den Zeitraum von drei Jahren zu wählen. Der Vorstand ist nicht berechtigt, Einfluss auf den Bericht der Rechnungsprüfer zu nehmen. Die Finanzprüfung erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Führung der Kassen- und Bankbelege und auf die Einhaltung der Finanzordnung. Die Rechnungsprüfer können unvermutet Prüfungen vornehmen. Hierbei festgestellte Beanstandungen sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen. Der Vorstand ist verpflichtet, die Finanzprüfung von sich aus zu überwachen.
Die Finanzordnung tritt mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 10.10.2011 in Kraft.
Kassenordnung
Die Sportgemeinschaft Greifswald e.V. führt zur Realisierung notwendiger Barzahlungen eine Handkasse Die Führung der Kasse erfolgt auf der Grundlage der Finanzrichtlinie des Landessportbundes Mecklenburg/Vorpommern e.V..
Es wird festgelegt:
1) Maximal 1.000,00 € dürfen sich in der Kasse befinden.
2) Der Schatzmeister legt in Abstimmung mit dem Vorstand diejenige Person fest, die zur individuellen Führung der Kasse berechtigt ist. In der Regel ist dies der Kassenwart. Die Festlegung ist aktenkundig zu machen.
3) Die Rechte der Kassenführung dürfen nur an eine Person übertragen werden, welche auch das alleinige Schlüsselrecht erhält. Der Kassenwart haftet für die Exaktheit der Abwicklung der Kassengeschäfte. Hierüber hat eine schriftliche Belehrung zu erfolgen.
4) Bei einer längeren Abwesenheit ist die Kassenführung an einen kompetenten Vertreter zu übergeben. Es ist ein Übergabeprotokoll anzufertigen. Dieses muss enthalten: - Kassenbestand, - Vermerk über erfolgte mündliche Belehrung (Verantwortlichkeit und Rechte/Pflichten).
5) Standort der Handkasse ist beim Kassenwart. Die Kasse ist vor fremdem Zugriff sicher, verschlossen und prüffähig aufzubewahren.
6) Über die Einnahmen und Ausgaben ist ein Kassenbuch zu führen. Alle Kassenvorgänge sind sofort zu registrieren. Die entsprechenden Belege sind kassentechnisch einwandfrei anzufertigen und registriert aufzubewahren. Alle Unterlagen sind vor fremdem Zugriff zu sichern. Die Belege sollten nach Möglichkeit getrennt von der Kasse in einem geeigneten Schutzbehälter aufbewahrt werden.
7) Der Kassenwart wird verpflichtet, vor jeder Auffüllung der Kasse durch eine Bankabhebung eine Kontrolle des Soll-Ist-Bestandes vorzunehmen. Die Kontrolle ist im Kassenbuch durch Unterschrift zu dokumentieren.
8) Festgestellte Differenzen sind prinzipiell sofort dem Schatzmeister zu melden.
9) Festgestellte Versäumnisse oder Vergehen werden nach dem Vereinsrecht geahndet. Liegt ein strafrechtlicher Sachverhalt vor, so leitet auf Vorschlag des Rechtsausschusses des LSB der Vorstand das entsprechende Verfahren ein.
10) Sonderfestlegung:
Der Abteilungsleiter oder ein Vertreter kann für Auslagen bei Wettkämpfen oder anderen Veranstaltungen einen Vorschuss erhalten. Dieser ist mit Angabe des Datums und der Höhe des Betrages in einem Vorschussbuch zu dokumentieren. Mit Unterschrift ist der Erhalt des Vorschusses zu bestätigen. Spätestens vier Wochen nach dem Wettkampf oder der Veranstaltung muss die Abrechnung beim Kassenwart erfolgen.
Die Kassenordnung tritt mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 10.10.2011 in Kraft.
Geschäftsordnung
Mitgliederversammlung
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Der Vorsitzende oder Tagungsleiter haben das Recht, jederzeit die Öffentlichkeit auszuschließen.
1.2 Die Tagungen sollen von sportlicher Fairness und zielbewusster Zusammenarbeit getragen sein.
1.3 Die Beratungen und Diskussionen müssen sachlich und in einer den Anstand nicht verletzenden Art geführt werden. Persönliche Auseinandersetzungen (Streitigkeiten) sind sofort durch den Tagungsleiter zu unterbinden.
§ 2 Aufgaben (Mitgliederversammlung)
Ergänzend zu § 8 der Satzung gehören weitere Aufgaben.
2.1 Mitgliederversammlung:
a) beschließt die Richtlinien und Ausführungsbestimmungen für die gesamte Arbeit des Vereins,
b) hat das Recht und die Pflicht, überall dort einzugreifen, wo die Belange des Vereins dies erfordern,
c) legt Grundlinien der verbandspolitischen Arbeit nach innen und außen fest,
d) nimmt Berufung und Abberufung der Mitglieder von Ausschüssen und Arbeitsgruppen vor,
e) nimmt die Jahresarbeitsplanung und Jahresberichte der Ausschüsse und Arbeitsgruppen entgegen,
f) benennt Vereinsbeauftragte zur Erledigung einzelner, besonderer Aufgaben auf Vorschlag des Vorstandes.
§ 3 Einberufung
3.1 Die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand gemäß § 8 Abs. 2,3 der Satzung.
§ 4 Leitung und Eröffnung
4.1 Die Mitgliederversammlung wird durch den Vereinsvorsitzenden bzw. einen Vertreter des Vorstandes lt. § 8 Abs. 5 der Satzung eröffnet unf geleitet.
4.2 Nach Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung wird den Versammlungsteilnehmern nochmals die Tagesordnung bekannt gegeben. Änderungen sind entsprechend § 8 Abs. 4 zu beschließen.
4.3 Anschließend gibt der Versammlungsleiter die Anzahl der Stimmberechtigten bekannt.
§ 5 Legitimierung
5.1 Jeder stimmberechtigte Teilnehmer hat sich vor der Mitgliederversammlung anzumelden und in die Anwesenheitsliste mit Unterschrift einzutragen.
5.2 Sämtliche Teilnehmer sind listenmäßig zu erfassen. Die Listen sind Bestandteil des Versammlungsprotokolls.
5.3 Anwesenden Gästen steht kein Stimmrecht zu. Sie können jedoch beratend angehört werden, wenn keine Einwände erhoben werden.
§ 6 Worterteilung und Rednerfolge
6.1 Zu den einzelnen Punkten ist zunächst dem Berichterstatter das Wort zu erteilen. Nach der Berichterstattung erfolgt entsprechend der beschlossenen Tagesordnung die Diskussion.
6.2 Jeder Teilnehmer kann sich an der Aussprache beteiligen. Das Wort hierzu ist vorher vom Versammlungsleiter zu erteilen. Bei mehreren Wortmeldungen erfolgt die Worterteilung aufgrund der Rednerliste in der Reihenfolge der Meldungen.
6.3 Die Dauer der Behandlung eines Tagesordnungspunktes oder die Redezeit der einzelnen Redner wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
6.4 Persönliche Bemerkungen sind nur am Schluss der Aussprache oder nach der Durchführung der Abstimmung gestattet. Sie müssen kurz und sachlich sein.
6.5 Nach Beendigung eines Tagesordnungspunktes ist durch den Versammlungsleiter der nächste Punkt bekannt zu geben und dem Berichterstatter das Wort zu erteilen.
§ 7 Worterteilung zur Geschäftsordnung
7.1 Bei Wortmeldungen zur Geschäftsordnung wird diesen außerhalb der Reihenfolge durch den Versammlungsleiter stattgegeben. Zur Geschäftsordnung kann aber erst gesprochen werden, wenn der Vorredner seine Ausführungen beendet hat. Mehr als drei Redner zur Geschäftsordnung hintereinander brauchen nicht gehört werden.
7.2 Bei Anträgen zur Geschäftsordnung dürfen jeweils ein Für- und ein Gegenredner gehört werden.
7.3 Der Versammlungsleiter kann jederzeit, falls erforderlich, selbst das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und den Redner unterbrechen.
§ 8 Wortentziehung
8.1 Überschreitet ein Redner die festgelegte Redezeit, kann ihm der Versammlungsleiter nach einmaliger Verwarnung das Wort entziehen.
8.2 Ein von der Tagesordnung oder von dem zur Diskussion stehenden Punkt abschweifender Redner kann vom Versammlungsleiter "Zur Sache" gerufen werden. In den Ausführungen beleidigende oder den sport- kameradschaftlichen Anstand verletzende Redner kann der Versammlungsleiter zur Ordnung rufen, das Verhalten rügen und auf etwaige Folgen hinweisen.
8.3 Zweimal ohne Erfolg "Zur Sache" oder "Zur Ordnung" gerufenen Rednern kann der Versammlungsleiter das Wort entziehen. Der Wortentzug gilt für den gesamten behandelten Tagesordnungspunkt. Über einen etwaigen Einspruch des gerügten Redners entscheidet die Mitgliederversammlung ohne Aussprache.
§ 9 Ausschluss von der Mitgliederversammlung
9.1 Teilnehmer und Gäste, die den Verlauf der Tagung stören, können vom Versammlungsleiter ausgeschlossen werden, wenn sie:
a) gegen die Anordnung des Versammlungsleiters verstoßen,
b) beleidigend oder persönlich ausfallend werden,
c) nach einer Wortentziehung weiter reden,
d) sich zu Tätlichkeiten hinreißen lassen.
§ 10 Unterbrechung der Mitgliederversammlung
10.1 Ist dem Versammlungsleiter die Aufrechterhaltung der Ordnung nicht möglich, so kann er die Versammlung ohne Befragung der Teilnehmer unterbrechen. Falls nach Wiedereröffnung ein ordentlicher Verlauf nicht möglich ist, kann die Versammlung geschlossen werden.
§ 11 Anträge / Dringlichkeitsanträge
11.1 Anträge zur Mitgliederversammlung, entsprechend begründet, müssen spätestens eine Woche vor Beginn der Versammlung schriftlich eingegangen sein (Satzung, § 8, Abs. 4). Später eingehende und in der Mitglieder- versammlung gestellte Anträge (Dringlichkeitsanträge) können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit zugelassen werden.
11.2 Dringlichkeitsanträge zu dem jeweiligen Punkt der Tagesordnung oder der Diskussion kommen außerhalb der Reihenfolge der Redner zur sofortigen Abstimmung der Dringlichkeit, nachdem der Antragsteller die Dringlichkeit kurz begründet und ggf. ein anderer Redner gegen die Dringlichkeit gesprochen hat.
11.3 Ist Dringlichkeit angenommen, so erfolgt nach maximal jeweils einem Redner (Für/Wider) die Abstimmung über den Antrag selbst.
11.4 Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen, Änderungen der Ordnungen oder Auflösung des Vereins sind unzulässig.
§ 12 Abstimmung
12.1 Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekannt zu geben.
12.2 Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals zu verlesen.
12.3 Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst und danach in der weiteren Reihenfolge abzustimmen. Bestehen Zweifel, welches der weitestgehende Antrag ist, so entscheidet die Mitgliederversammlung ohne vorherige Aussprache mit einfacher Stimmenmehrheit über die Verfahrensfrage.
12.4 Erweiterungs- und Zusatzanträge kommen gesondert zur Abstimmung.
12.5 Bei allen Abstimmungen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, die einfache Mehrheit der Stimmen.
12.6 Abstimmungen können durch Handzeichen oder Aufstehen oder schriftlich geheim erfolgen. Die schriftliche Abstimmung hat generell zu erfolgen, wenn sich die einfache Mehrheit dafür ausspricht.
§ 13 Wahlen
13.1 Wahlen dürfen nur dann duchgeführt werden, wenn sie auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekannt gegeben worden sind.
13.2 Vor der Wahl sind die vorgeschlagenen Kandidaten zu befragen, ob sie bereit sind, im Falle einer Wahl die Funktion zu übernehmen. Wählbar ist auch der Kandidat, der nicht anwesend ist, wenn die schriftliche Bereitschaftserklärung am Tage der Wahl vorliegt.
13.3 Die Wahlen werden laut Satzung § 8, Abs. 9 durchgeführt.
§ 14 Protokollierung
14.1 Über den Verlauf der Tagung ist ein Protokoll (siehe Satzung § 8, Abs. 10) anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
14.2 Das Protokoll liegt in der Geschäftsstelle aus und kann von jedem Mitglied eingesehen werden. Das Protokoll gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang durch die stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer schriftlich Einspruch bei der Geschäftsstelle erhoben wird.
Sitzungen (Vorstand und Erweiterter Vorstand)
§ 15 Einberufung
15.1 Die Einberufung zu den Sitzungen ist durch die Satzung (§ 6, Abs. 5; § 7, Abs. 4) geregelt.
15.2 Die Nichtteilnahme ist dem Einberufenden mit Angabe von Gründen unverzüglich mitzuteilen.
§ 16 Beschlussfähigkeit, Protokollierung
16.1 Die Sitzungen sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen sind. Auf Vorstandssitzungen müssen mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellv. Vorsitzender, anwesend sein. Auf Sitzungen des erweiterten Vorstandes müssen mindestens fünf Mitglieder, darunter mindestens drei des Gesamtvorstandes (Satzung § 6) einschließlich des Vorsitzenden oder eines stellv. Vorsitzenden, anwesend sein.
16.2 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellv. Vorsitzenden, der die Sitzung leitet.
16.3 Über den Verlauf der Sitzung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
16.4 Protokolle sind grundsätzlich allen Mitgliedern der jeweiligen Organe zu übersenden. Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll mit dem Vermerk "Beschluss" aufzunehmen. Protokolle gelten als bestätigt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang schriftlich Einspruch bei der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 10.10.2011 in Kraft.
Jugendordnung
Präambel
Die Sportgemeinschaft Greifswald e.V. erklärt die Arbeit mit sportlich interessierten Kindern, Jugendlichen sowie Auszubildenden zu einem Schwerpunkt ihrer Tätigkeit und ist Mitglied der Sportjugend Greifswald und der Sportjugend M/V. Der Verein betrachtet den Sport als ein geeignetes Mittel, junge Menschen zu Persönlichkeiten zu erziehen und erklärt sich bereit, sportliche und nichtsportliche Jugendarbeit außerhalb von Elternhaus, Schule und Beruf zu leisten. Auf dieser Grundlage gibt die Sportgemeinschaft Greifswald e.V. folgende Jugendordnung, die für Mädchen und Jungen gleichermaßen gilt, heraus. Die Jugendordnung bildet die Grundlage für die gesamte sportliche Betätigung von Kindern, Jugendlichen und Auszubildenden in der Sportgemeinschaft Greifswald e.V. unter Berücksichtigung der für die Kinder und Jugendlichen in Betracht kommenden erzieherischen Grundsätze.
§ 1 Zuständigkeit im Verein
Träger der sportlichen Jugendarbeit sind die Jugendabteilungen Basketball, Bogenschießen, Leichtathletik, Tanz sowie die Allgemeinen Kindertagesstätten- und Schulsportgruppen des Vereins.
§ 2 Organisation
1. Organe der Jugendarbeit sind:
a) der Jugendtag
b) der Jugendbeirat
2. Der ordentliche Jugendtag findet einen Monat vor der Mitgliederversammlung der Sportgemeinschaft Greifswald e.V. statt. Der Jugendtag wird auf Beschluss des Jugendbeirates vom Jugendsprecher einberufen und geleitet. Der Jugendtag nimmt folgende Aufgaben durch Beschlussfassung wahr:
a) Entlastung des Jugendbeirates der SGG nach Entgegennahme des Berichtes,
b) Wahl des Jugendsprechers,
c) Wahl des Jugendbeirates,
d) Beratung und Bestätigung von Ordnungen im Jugendbereich,
e) Beratung und Verabschiedung von Anträgen, die der Förderung des Sports im Jugendbereich dienen.
3. Der Jugendbeirat setzt sich aus Mitgliedern der Jugendabteilungen Basketball, Bogenschießen, Leichtathletik, Tanz sowie aus Vertretern der Allgemeinen Kindertagesstätten- und Schulsportgruppen der SGG zusammen. Der Jugendbeirat soll mindestens einmal im Jahr zusammentreten. Er wird vom Jugendsprecher einberufen und von ihm nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung der SG Greifswald e.V. geleitet.
§ 3 Mitgliedschaft im Verein
1. Grundlage für die Vereinszugehörigkeit von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist ein von den Eltern bzw. gesetzlichen Vertretern unterschriebener Aufnahmeantrag. Bei den Allgemeinen Kindertagesstätten- und Schulsportgruppen ist die Aufnahme in die jeweilige Teilnehmerliste ausreichend.
2. Mit der Aufnahme der Kinder und Jugendlichen in den Verein übernimmt dieser die Verpflichtung, für Versicherungsschutz gegen Sportunfälle (ARAG) Sorge zu tragen.
3. Die Vereinssatzung und nachstehende Ordnungen sollen Bestimmungen über die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen sowie ihre Rechte und Pflichten während der Mitgliedschaft und über deren Bedingungen enthalten.
4. Der Austritt von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren aus dem Verein hat nur dann Gültigkeit, wenn die Austrittserklärung von den Eltern bzw. vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben ist. Bei den Allgemeinen Kindertagesstätten- und Schulsportgruppen ist der Austritt per Erklärung gegenüber dem Sportgruppenleiter genügend.
Die Jugendordnung tritt mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 10.10.2011 in Kraft.
Ehrenordnung
Präambel
Die Ordnung dient ausschließlich der positiven Entwicklung des Vereins. Aus diesem Grunde sind nur sportpolitische Gesichtspunkte zur Bewertung herangezogen worden. Andere Gesichtspunkte sind nicht zulässig. Entscheidend ist ausschließlich das Bemühen um die positive Entwicklung des Vereins. Der Vorstand ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung Bericht über den Stand der Ehrungen und Auszeichnungen in den vorangegangenen Jahren vorzulegen.
§ 1 Auszeichnungen
Die Sportgemeinschaft Greifswald e.V. kann in Anerkennung besonderer Verdienste um den Verein:
- Ehrennadeln der SG Greifswald verleihen,
- Ehrenmitglieder ernennen,
- Ehrenvorsitzende ernennen.
§ 2 Ehrennadeln
Der Verein verleiht nach Beschlussfassung durch den erweiterten Vorstand an verdienstvolle Mitglieder folgende Auszeichnungen:
Ehrennadel in Bronze: Voraussetzung für die Verleihung ist in der Regel eine erfolgreiche 5-jährige Tätigkeit für den Verein.
Ehrennadel in Silber: Voraussetzung für die Verleihung ist in der Regel eine erfolgreiche 15-jährige Tätigkeit für den Verein.
Ehrennadel in Gold: Voraussetzung für die Verleihung ist in der Regel eine erfolgreiche 25-jährige Tätigkeit für den Verein. Die Verleihung ist in der Regel gebunden an vorausgegangene Ehrungen mit Bronze oder Silber.
Berücksichtigung bei der Verleihung der Ehrennadeln findet auch die erfolgreiche Tätigkeit in den Vorgängervereinen (SSV Grün-Schwarz Greifswald / Greifswalder SV 04 / SV Noba).
§ 3 Ehrenvorsitzende, Ehrenmitglieder
1. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder zu ernennen.
2. Ehrenvorsitzender der SG Greifswald e.V. kann werden, wer mehrere Wahlperioden, mindestens aber 9 Jahre, erfolgreich die Geschicke des Vereins geleitet und sich Verdienste bei dessen Entwicklung erworben hat.
3. Ehrenmitglied kann werden, wer langjährig als Vorstandsmitglied, Abteilungsleiter sowie als Übungsleiter/ Trainer oder Sportler außerordentliche Verdienste erworben hat.
4. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder haben das Recht, zu allen Veranstaltungen der SG Greifswald eingeladen zu werden.
5. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit gewählt.
§ 4 Vorschlagsberechtigung
Vorschlagsberechtigt sind Abteilungen und Sportgruppen der SG Greifswald e.V.
§ 5 Aberkennung
Eine Aberkennung von Auszeichnungen der SG Greifswald e.V. erfolgt in Anlehnung an die Festlegungen der Ehrenordnung des Landessportbundes MV und des Stadtsportbundes Greifswald.
Die Ehrenordnung tritt mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 10.10.2011 in Kraft.