Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Sportgemeinschaft Greifswald". Der Verein wird zur Eintragung beim Vereinsregister angemeldet und führt nach erfolgter Eintragung den Zusatz "e.V.".

(2) Der Sitz des Vereins ist Greifswald.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sportes. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §51 AO.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:

a) Die Entwicklung durch Förderung insbesondere des Kinder- und Jugendsportes, des Breitensportes sowie des Leistungssports.

b) Die Vertretung des Vereins und seiner Mitglieder und der Regelung aller damit in Zusammenhang stehenden Aufgaben.

c) Die Organisation des Sporttreibens für die zum Verein gehörenden Mitglieder und dessen Abteilungen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mitglieder des Vorstandes können für ihre Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung in angemessener Höhe erhalten.

(4) Es darf keine Person oder Abteilung durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5) Bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Kinderkrebshilfe Greifswald e.V.


§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, wie auch jede juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Aufnahmeanträge beschränkt geschäftsfähiger Personen oder geschäftsunfähiger Personen sind durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

(3) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes,
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein.

(4) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Auf Antrag kann der Vorstand ein vorzeitiges Ende der Mitgliedschaft unter Erstattung der anteiligen Mitgliedsbeiträge beschließen.

(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.

(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.


§ 4 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. Die Beitragsordnung kann für die Abteilungen und Gruppen Mitgliedsbeiträge in verschiedener Höhe vorsehen.

(2) Der Mitgliedsbeitrag wird für das Geschäftsjahr festgesetzt. Er ist zum 01.02. eines Jahres zahlbar. Auf Antrag kann der Vorstand eine Stundung des Mitgliedsbeitrages beschließen.

(3) Für besondere Zwecke des Vereins kann eine Umlage als einmalige Geldleistung festgesetzt werden. Die Beschlussfassung über die Umlage und deren Höhe obliegt der Mitgliederversammlung.

(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.


§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Personen: dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer (Gesamtvorstand).

(2) Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne §26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Je zwei von ihnen sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist vereinbart, dass die beiden stellvertretenden Vorsitzenden nur zusammen handeln sollen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung; die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden,
c) die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes,
d) Aufnahme von Mitgliedern und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern,
e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.

(5) Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.

(6) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet. Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes der Beschlussvorlage schriftlich zustimmen.

(7) Die Beschlüsse des Vorstandes sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:
a) Ort und Zeit der Sitzung,
b) Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
c) gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse.

Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu verwahren.


§ 7 Erweiterter Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Gesamtvorstand i.S. des §6 der Vereinssatzung sowie den Abteilungsleitern der einzelnen Abteilungen.

(2) Dem erweiterten Vorstand obliegt die Beschlussfassung in allen wesentlichen organisatorischen Fragen des Vereins. Der erweiterte Vorstand beschließt über die Finanz- und Haushaltsordnung, in der die Einzelheiten der Kassenführung, die für den Vorstand verbindlichen Grundsätze der Verteilung der Haushaltsmittel zu regeln sind.

(3) Der erweiterte Vorstand hat den Haushaltsplan des Vorstandes mit einer Stellungnahme der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes werden mindestens einmal jährlich vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Der erweiterte Vorstand muss einberufen werden, wenn mindestens drei seiner Mitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem nicht innerhalb von zwei Wochen entsprochen, kann der erweiterte Vorstand selbst zu einer Sitzung einladen durch die Mitglieder, die eine Einberufung verlangt haben. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.

(5) Die Sitzung des erweiterten Vorstandes werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, ist dieser auch verhindert, von einem Mitglied des erweiterten Vorstandes, das dieser dazu bestimmt hat, geleitet. Beschlüsse des erweiterten Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abzugebenen gültigen Stimmen gefasst. Die Beschlüsse sind in ein Beschlussbuch einzutragen und von jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.


§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Organen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Jahres- und Finanzberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
c) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge in der Beitragsordnung,
d) Wahl und Abberufung derMitglieder des Vorstandes,
e) Änderung der Satzung,
f) Auflösung des Vereins,
g) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder wenn ein Drittel der Mitglieder, die zum Zeitpunkt des Antrages das 16. Lebensjahr vollendet haben, schriftlich unter Angabe dringender wichtiger Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich per Aushang im Volksstadion (17491 Greifswald, Karl-Liebknecht-Ring 2) und in der Arndt-Sporthalle (17489 Greifswald, Arndt-Straße) unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen und Kandidatenvorschläge zur Wahl des Vorstandes einreichen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung und Kandidatenvorschläge können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit zugelassen werden.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

(6) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde.

(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bis zum Erreichen der Mitgliederzahl der jeweiligen Abteilung ist eine Stimmübertragung möglich. Bis zu fünf Stimmen kann ein Mitglied auf sich vereinen. Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts müssen schriftlich vorgelegt werden, wenn ein Mitglied dies verlangt.

(8) Minderjährige Mitglieder sind mit Vollendung des 16. Lebensjahres zur Ausübung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung berechtigt. Die Wählbarkeit setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus.

(9) Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss. Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und zuletzt die übrigen Mitglieder. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungs- leiter durch Ziehung eines Loses.

(10) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Versammlungsprotokoll zu erstellen. Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:
a) Ort und Zeit der Versammlung,
b) Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
c) Zahl der erschienenen Mitglieder und Stimmen,
d) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit,
e) Tagesordnung,
f) Gestellte Anträge und das jeweilige Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Zahl der Enthaltungen und der ungültigen Stimmen), Art der Abstimmung,
g) Satzungs- und Zweckänderungsanträge,
h) Beschlüsse die wörtlich aufzunehmen sind.


§ 9 Abteilungen

(1) Der Verein gliedert sich in Abteilungen, die nach den jeweils betriebenen Sportarten bestimmt werden. Die Abteilungen sollen die sie betreffenden Angelegenheiten in Abstimmung mit dem Vorstand in eigener Verantwortung erledigen. Die wirtschaftlichen Angelegenheiten und die Finanzverwaltung verbleiben hoheitlich beim Vorstand.

(2) Die Abteilungen halten mindestens einmal jährlich Abteilungsversammlungen ab und wählen einen Abteilungsleiter sowie einen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren. Die Abteilungsleiter dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein. Für die Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.

(3) Der Abteilungsleiter ist dem Vorstand jederzeit zur Auskunft über die Angelegenheiten der Abteilung verpflichtet.


§ 10 Allgemeine Schul- und Kindertagesstätten-Sportgruppen

(1) Als besondere Abteilung führt der Verein die Allgemeinen Schul- und Kindertagesstätten-Sportgruppen. Diese dienen der Organisation des Vorschulsports sowie des Freizeitsportes für Kinder und Jugendliche an den Greifswalder Schulen.

(2) Die Mitgliedschaft in diesen Gruppen erfolgt abweichend von §3 dieser Satzung durch Aufnahme in die Teilnehmerliste entsprechend der Kooperationsvereinbarung mit der jeweiligen Einrichtung und kann halbjährlich zum Ende des Schulhalbjahres durch Erklärung gegenüber dem Sportgruppenleiter beendet werden.

(3) Abweichend von §4 dieser Satzung können Mitgliedsbeiträge halbjährlich zu Beginn des Schulhalbjahres entrichtet werden.


§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §8 der Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen gemäß §2, Pkt.5 der Satzung der Kinderkrebshilfe Greifswald e.V. zu.


Die Satzung tritt nach erfolgter Beschlussfassung auf der Gründungsversammlung am 11. April 2011 und Beschlussfassung im Umlaufverfahren über die Änderung der Satzung vom 11. April 2011 in Kraft.